Hitze am Arbeitsplatz: deine Rechte, die Pflichten des Arbeitgebers
Kurz gesagt: Für die Temperatur am Arbeitsplatz gibt es in Deutschland klare Richtwerte – die Technische Regel ASR A3.5. Ab 26 °C Raumtemperatur „soll" der Arbeitgeber handeln, ab 30 °C „muss" er Maßnahmen ergreifen, ab 35 °C ist der Raum ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Ein automatisches Recht auf „hitzefrei" gibt es aber nicht.
- Grundlage ist die Technische Regel ASR A3.5 (Raumtemperatur).
- +26 °C: Arbeitgeber soll handeln · +30 °C: muss handeln.
- +35 °C: ohne Schutzmaßnahmen kein geeigneter Arbeitsraum.
- Kein automatisches „hitzefrei" – aber Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
- Besonders geschützt: Schwangere, Ältere, Vorerkrankte.
Die Temperatur-Richtwerte (ASR A3.5)
| Raumtemperatur | Was gilt (ASR A3.5) |
|---|---|
| über 26 °C | Maßnahmen werden empfohlen („soll") – z. B. Verschattung, Lüften. |
| über 30 °C | Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen ergreifen. |
| über 35 °C | Raum ist ohne Schutzmaßnahmen nicht zum Arbeiten geeignet. |
Ab wann muss der Arbeitgeber handeln?
Wichtig: Die 26 °C sind ein Richtwert, kein Freibrief zum Heimgehen. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und entscheidet über geeignete Maßnahmen. Erst wenn trotz aller zumutbaren Maßnahmen keine erträglichen Bedingungen herstellbar sind, kann die Arbeit im betroffenen Raum unzulässig werden.
Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers
- Sonnenschutz: Jalousien, Rollos, Folien an Fenstern (außenliegend wirkt am besten).
- Lüften in den kühlen Morgenstunden, tagsüber Fenster geschlossen halten.
- Ventilatoren oder – idealerweise – eine Klimaanlage fürs Büro bereitstellen.
- Gleitzeit / frühere Arbeitszeiten, Lockerung der Kleiderordnung.
- Getränke bereitstellen (Wasser), zusätzliche Pausen ermöglichen.
- Wärmequellen reduzieren: Geräte aus, wenn nicht gebraucht.
Gibt es „hitzefrei" im Job?
Ein gesetzliches „Hitzefrei" wie in der Schule gibt es im Job nicht. Beschäftigte dürfen die Arbeit nicht einfach eigenmächtig einstellen. Wohl aber müssen Arbeitgeber bei hohen Temperaturen tätig werden – und wer sich unwohl fühlt, sollte das frühzeitig ansprechen, gerade bei Kreislaufproblemen.
Besonders schützenswerte Gruppen
Für besonders schützenswerte Gruppen gelten strengere Maßstäbe: Schwangere und Stillende, ältere Beschäftigte sowie Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen reagieren empfindlicher auf Hitze. Hier sind Arbeitgeber angehalten, individuell für Entlastung zu sorgen. Wie Hitze den Körper belastet, zeigt auch unser Ratgeber Hitze & Senioren.
Homeoffice & Hitze
Im Homeoffice ist zunächst jeder für sein Raumklima selbst verantwortlich – die ASR A3.5 gilt dort nicht direkt. Trotzdem lohnt es sich, dieselben Prinzipien anzuwenden: verschatten, morgens lüften, Geräteabwärme reduzieren und bei Bedarf kühlen. Praktische Tipps im Ratgeber Wohnung kühlen ohne Klimaanlage.
Das Stufenmodell der ASR A3.5 im Detail
Die Technische Regel staffelt die Pflichten nach Raumtemperatur. Je heißer, desto verbindlicher:
| Stufe | Pflicht des Arbeitgebers |
|---|---|
| 26–30 °C | Maßnahmen werden empfohlen: Verschattung nutzen, morgens lüften, Getränke bereitstellen. |
| 30–35 °C | Maßnahmen sind verpflichtend: wirksame technische, organisatorische und ggf. personenbezogene Schritte. |
| über 35 °C | Der Raum gilt ohne Schutzmaßnahmen (z. B. Luftduschen, Entwärmungsphasen) nicht mehr als Arbeitsraum. |
Welche Maßnahmen zuerst? Das TOP-Prinzip
Der Arbeitgeber muss nicht irgendetwas tun, sondern in einer sinnvollen Rangfolge – dem TOP-Prinzip:
- T – Technisch: außenliegender Sonnenschutz, Verschattung, Ventilatoren oder Klimaanlage, nächtliche Auskühlung.
- O – Organisatorisch: Arbeitszeit in kühlere Stunden verlegen, Gleitzeit, zusätzliche Pausen, Lockerung der Kleiderordnung.
- P – Personenbezogen: Getränke bereitstellen, empfindliche Beschäftigte entlasten – als letzte Stufe.
Technische Lösungen haben Vorrang, weil sie das Problem an der Wurzel angehen, statt es nur zu lindern.
Besondere Arbeitsplätze: Bau, Produktion, Außendienst
Wo körperlich schwer oder im Freien gearbeitet wird, ist die Belastung deutlich höher. Hier zählen zusätzlich: UV- und Sonnenschutz, ausreichend Trinkwasser direkt am Einsatzort, häufigere Pausen im Schatten und – wo möglich – das Vorziehen der Arbeit in die kühlen Morgenstunden. In Produktionshallen mit Maschinenabwärme kommen technische Entwärmung und Luftführung hinzu.
Was Beschäftigte tun können und dürfen
Die Arbeit einfach eigenmächtig einstellen dürfen Beschäftigte nicht. Wohl aber können sie aktiv werden: das Gespräch mit Vorgesetzten suchen, den Betriebs- oder Personalrat einschalten und auf eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung für Hitze dringen. Wer gesundheitlich angeschlagen ist – etwa bei Kreislaufproblemen – sollte das frühzeitig melden, damit individuelle Entlastung möglich ist.
Hitzefrei: Schule vs. Job
„Hitzefrei" kennen viele aus der Schule – dort können Schulleitungen den Unterricht bei großer Hitze verkürzen. Im Arbeitsleben gibt es das nicht: Statt eines pauschalen Frei greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der für erträgliche Bedingungen sorgen muss. Ein Recht, bei 30 °C nach Hause zu gehen, folgt daraus aber nicht.
Checkliste: kühl durch den Arbeitstag
- Morgens quer lüften, dann Fenster und Verschattung schließen, solange es draußen wärmer ist.
- Außenliegenden Sonnenschutz nutzen – er wirkt deutlich besser als innenliegende Rollos.
- Elektrogeräte und Beleuchtung ausschalten, wenn nicht gebraucht – sie heizen mit.
- Regelmäßig Wasser trinken, über den Tag verteilt, nicht erst bei Durst.
- Anstrengende Aufgaben in die kühleren Morgenstunden legen.
- Bei Kreislaufbeschwerden Pause machen und Beschwerden melden.
Häufige Fragen
Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber bei Hitze handeln?
Nach der Technischen Regel ASR A3.5 soll der Arbeitgeber ab 26 Grad Raumtemperatur Maßnahmen prüfen und muss ab 30 Grad wirksame Maßnahmen ergreifen. Ab 35 Grad ist der Raum ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr zum Arbeiten geeignet.
Gibt es ein Recht auf hitzefrei bei der Arbeit?
Nein, ein automatisches Recht auf hitzefrei gibt es nicht. Beschäftigte dürfen die Arbeit nicht eigenmächtig einstellen. Der Arbeitgeber hat aber eine Fürsorgepflicht und muss bei hohen Temperaturen geeignete Maßnahmen ergreifen.
Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber gegen Hitze ergreifen?
Möglich sind Sonnenschutz und Verschattung, Lüften in den Morgenstunden, Ventilatoren oder Klimaanlagen, Gleitzeit und frühere Arbeitszeiten, gelockerte Kleiderordnung, bereitgestellte Getränke und zusätzliche Pausen.
Gilt die ASR A3.5 auch im Homeoffice?
Nicht direkt. Im Homeoffice ist zunächst jeder für sein Raumklima selbst verantwortlich. Sinnvoll ist es aber, dieselben Prinzipien anzuwenden: verschatten, morgens lüften, Geräteabwärme reduzieren und bei Bedarf kühlen.
Wer ist bei Hitze am Arbeitsplatz besonders geschützt?
Schwangere und Stillende, ältere Beschäftigte sowie Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen reagieren empfindlicher auf Hitze. Für sie sind Arbeitgeber angehalten, individuell für Entlastung zu sorgen.
Was ist das TOP-Prinzip bei Hitzeschutz am Arbeitsplatz?
TOP steht für die Rangfolge der Maßnahmen: zuerst technische (Verschattung, Ventilatoren, Klimaanlage), dann organisatorische (Arbeitszeit, Pausen, Kleiderordnung) und zuletzt personenbezogene (Getränke, Entlastung). Technische Lösungen haben Vorrang.
Muss der Arbeitgeber bei Hitze eine Klimaanlage stellen?
Nicht zwingend – er muss aber wirksame Maßnahmen ergreifen. Eine Klimaanlage ist eine technische Möglichkeit, ebenso Verschattung, Ventilatoren oder das Verlegen der Arbeitszeit. Entscheidend ist, dass erträgliche Bedingungen hergestellt werden.
Was gilt bei Hitze auf dem Bau oder im Freien?
Bei körperlicher Arbeit und im Freien ist die Belastung höher. Nötig sind UV- und Sonnenschutz, ausreichend Trinkwasser vor Ort, häufigere Pausen im Schatten und möglichst das Vorziehen der Arbeit in kühle Morgenstunden.
Kann ich bei zu großer Hitze die Arbeit verweigern?
Eigenmächtig die Arbeit einzustellen ist in der Regel nicht zulässig. Beschäftigte können aber das Gespräch suchen, den Betriebsrat einschalten und eine Gefährdungsbeurteilung einfordern. Bei gesundheitlichen Beschwerden sollte man sich umgehend melden.